Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB für die Reisen der Veranstalter:
- Maertens - Meine Reisewelt GmbH
- Flügelradtouristik e.V.
- Sächsisches Eisenbahnmuseum e. V.
- vianova GmbH
- DER Touristik Deutschland GmbH
Gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt:
AGB für die Reisen, bei denen sich die Maertens - Meine Reisewelt GmbH als Reiseveranstalter zeichnet
Für Reisen, für die die Maertens - Meine Reisewelt GmbH als Vermittler auftritt, gelten die Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Reiseveranstalters.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn die Kundin bzw. der Kunde keine Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da sie bzw. er hierüber eine entsprechende andere Information erhält.
Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit der Kundin bzw. dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.
Maertens - Meine Reisewelt GmbH
Prohliser Allee 10
01239 Dresden
Geschäftsführer: Rainer Maertens
1.1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese der Kundin bzw. dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die Kundin bzw. der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die sie bzw. er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit sie bzw. er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und die Kundin bzw. der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet die Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter der Kundin bzw. dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es der Kundin bzw. dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihr bzw. ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern die Reisende bzw. der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Der Kundin bzw. dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird die Kundin bzw. der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet die Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch der Kundin bzw. des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters bei der Kundin bzw. beim Kunden der zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß Buchstabe f) oben, soweit der Kundin bzw. dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Kundin bzw. der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundinnengeldabsicherungsvertrag bzw. Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und der Kundin bzw. dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundinnengeldabsicherers bzw. des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 6 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
Tagesfahrten sind zum angegebenen Zahlungstermin vollständig zu bezahlen.
2.2 Leistet die Kundin bzw. der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht der Kundin bzw. des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und der Kundin bzw. den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.3. Der Reisepreis ist ohne weitere Abzüge zu entrichten. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Überweisungen von einem ausländischen Konto gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden.
2.4 Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, der Kundin bzw. den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Kundin bzw. des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist die Kundin bzw. der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
- entweder die Änderung anzunehmen
- oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Die Kundin bzw. der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann sie bzw. er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihr bzw. ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist die Kundin bzw. der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der Kundin bzw. dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.5 „Halbes Doppelzimmer“ – Bitte beachten Sie, dass bei Buchung eines halben Doppelzimmers bis 8 Wochen vor Reisebeginn eine Umwandlung in ein Einzelzimmer mit entsprechendem Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung erfolgen kann (nach Verfügbarkeit), wenn keine zweite Reiseteilnehmerin bzw. kein zweiter Reiseteilnehmer gefunden wird. Alternativ können Sie vom Reisevertrag zurücktreten.
Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes zu den Stornokosten addiert. Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden berücksichtigt.
3.6 Bei einigen Leistungspunkten werden historische Fahrzeuge (z. B. Dampflokomotiven) eingesetzt. Einen technischen Ausfall oder einen Ersatz durch andere historische Fahrzeuge (z. B. Diesellokomotiven) behalten sich die Leistungsträger jederzeit vor. Ebenso kann durch behördliche Anweisungen die Fahrt mit Dampflokomotiven jederzeit untersagt werden (z. B. Waldbrandgefahr). Eine Reklamation oder Rücktritt des Kunden ist daher nicht möglich. Eventuell ersparte Aufwendungen werden an die Kundin bzw. an den Kunden zurückgezahlt.
4.1 Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Hafen- oder Flughafengebühren) nachträglich zu ändern: Erhöhen sich nachträglich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung nachträglich erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den nachträglichen Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir von der Reisenden bzw. vom Reisenden nachträglich verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag nachträglich heraufsetzen.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% sind Sie berechtigt, ohne weitere Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte wollen Sie bitte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend machen.
4.4 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer nachträglichen Verringerung der unter Ziff. 4.1-4.2 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.
5.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Der Kundin bzw. dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären (z.B. Brief oder Email).
5.2 Tritt die Kundin bzw. der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt sie bzw. er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären .
5.3 Berechnung der Stornokosten bei Bus- und Bahnreisen*: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Bus- und Bahnreisen*
Bis 31. Tag vor Reiseantritt 15 %,
ab 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%,
ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 60 % ,
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %,
ab 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85 %,
danach 90 % des Reisepreises
* Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes zu den Stornokosten entsprechend 5.3 addiert. Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden berücksichtigt.
5.4 Berechnung der Stornokosten bei Flugreisen und Kombination Flug- und Busreisen, sowie bei Schiffspauschalreisen*: Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen.
5.4.1 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.4.2 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
* Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes zu den Stornokosten entsprechend 5.4 – 5.4.2 addiert. Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden berücksichtigt.
5.5 Zusätzlich kann der Preis vermittelter zusätzlicher Leistungen (z.B. beantragte bzw. erteilte Visa, Eintrittskarten) in voller Höhe anfallen.
5.6 Rückzahlungen des Reiseveranstalters an die Kundin bzw. dem Kunden erfolgen an ein deutsches Euro-Bankkonto. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Überweisungen auf ein ausländisches Konto bzw. auf ein Fremdwährungskonto gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden.
5.7 Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr bzw. ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.9 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.10 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt ihrer bzw. seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.1 Ein Anspruch der Kundin bzw. des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: Das Reisebüro Rainer Maertens erhebt Umbuchungsentgelte bis 6 Wochen vor Abreise Fallbezogen, indem wir nur die uns von Leistungsträgern in Rechnung gestellten Kosten weiterberechnen (z. B. Umbuchungsentgelte der Fluggesellschaften). Wir informieren Sie vor einer gewünschten Umbuchung über diese individuellen Kosten.
6.2 Umbuchungswünsche der Kundin bzw. des Kunden, die nach Ablauf der unter 6.1. genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nimmt die Reisende bzw. der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die der Reisenden bzw. dem Reisenden zuzurechnen sind, hat sie bzw. er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihr bzw. ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn der Kundin bzw. dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist der Kundin bzw. dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der der Kundin bzw. dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen der Kundin bzw. des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
8.3. Angegebene Gruppengröße bezieht sich nur auf die vom Reisebüro "Maertens - Meine Reisewelt GmbH" organisierte Gruppe. Vor Ort ist noch mit weiteren Personen zu rechnen, die nicht zur Reisegruppe des Reisebüros "Maertens - Meine Reisewelt GmbH" gehören.
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reisende bzw. der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn sie bzw. er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.1 Reiseunterlagen: Die Kundin bzw. der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seine Reisevermittlerin bzw. seinen Reisevermittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn sie bzw. er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die Reisende bzw. der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Reisende bzw. der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Die Reisende bzw. der Reisende ist verpflichtet, ihre bzw. seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der Vertreterin bzw. des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die Reisende bzw. der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seiner Reisevermittlerin bzw. seinem Reisevermittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Sie bzw. er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung: Will eine Kundin/Reisende bzw. ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat sie bzw. er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen:
(a) Die Reisende bzw. der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der Reisenden bzw. vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
(b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder der Reisevermittlerin dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift der vermittelten Vertragspartnerin bzw. des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden der Reisenden bzw. des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war .
12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat die Kundin/Reisende bzw. der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin bzw. den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diese Reisevermittlerin bzw. diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter die Kundin bzw. den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästinnen bzw. Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, der Kundin bzw. den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, der Kundin bzw. dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er die Kundin bzw. den Kunden informieren.
Wechselt die der Kundin bzw. dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter der Kundin bzw. den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Kundin bzw. der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/index_en
14.1 Der Reiseveranstalter wird die Kundin/Reisende bzw. den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2 Die Kundin/Reisende bzw. der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/Reisenden bzw. des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin bzw. der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt der Kundin bzw. dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reiserücktrittkostenversicherung inkl. Covid-19 Versicherung,
- Reisegepäckversicherung,
- Reiseabbruchversicherung,
- Reiseunfallversicherung,
- Reisekrankenversicherung
Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. Sollten Zollverstöße der Reisenden/Kundin bzw. des Reisenden/Kunden zu Strafzahlungen des Reiseveranstalters oder seiner Leistungserbringer führen, berechnen wir diese der Reisenden/Kundin bzw. dem Reisenden/Kunden weiter.
17.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen die Kundin bzw. den Kunden ist der Wohnsitz der Kundin bzw. des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen die Kundin/Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Kundin bzw. des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin bzw. der Kunde angehört, für die Kundin bzw. den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.
Anlagen:
- Gesetzlich vorgeschriebene vorvertraglichen Informationen "Formblatt Pauschalreise"
- Gesetzlich vorgeschriebener Reisepreissicherungsschein von Maertens - Meine Reisewelt GmbH
Stand: 1. Juli 2018
Maertens - Meine Reisewelt GmbH • Prohliser Allee 10 • 01239 Dresden
AGB für die Reisen, bei denen sich das Sächsisches Eisenbahnmuseum e. V. als Reiseveranstalter zeichnet
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz organisierten und durchgeführten Eisenbahnfahrten sowie sämtliche vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz in diesem Zusammenhang erbrachten sonstigen Leistungen (im Folgenden: Fahrt).
Sächsisches Eisenbahnmuseum e. V.
An der Dresdner Bahnlinie 130c
09131 Chemnitz
Vertretungsberechtigter Vorstand: Jörg Bauersachs
Eingetragener Verein beim Registergericht Chemnitz, Registernummer VR 580
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihrer Geltung ausdrücklich durch das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz schriftlich zugestimmt wird. Mit Bestellung einer Fahrt erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte(n) Leistung(en) in Anspruch nehmen zu wollen. Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Fahrtunterlagen und/oder der Buchungsbestätigung erklärt werden.
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Angebot vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz, auf welche die Bestellung des Kunden Bezug nimmt. Im Falle von Änderungen kann der Kunde dem Vertragsschluss binnen 7 Tagen nach Erhalt der Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch 1 Tag vor Fahrtbeginn widersprechen.
Es gilt der zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns gültige Mehrwertsteuersatz. Zahlungen des Fahrtpreises ist nur während der Fahrt an das Zugbegleitpersonal möglich. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt dabei ausschließlich in bar. Andere Zahlungsmethoden sind durch schriftliche Individualvereinbarung mit dem Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. zulässig.
Änderungen und Abweichungen einzelner Fahrtleistungen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Lokomotiven, Wägen, sowie des Streckenverlaufs nach Vertragsschluss bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.1. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz. Der Rücktritt kann ausschließlich schriftlich erfolgen.
5.2. Erklärt der Kunde den Rücktritt oder tritt er die Fahrt aus anderen Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 7 geregelten Fälle) nicht an, die von das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz nicht zu vertreten sind, kann diese einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Fahrtvorbereitungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Fahrtleistungen zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abfahrtsbahnhof einfindet.
5.3. Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz kann im Falle des Rücktritts folgende pauschalierte Rücktrittsgebühr vom Kunden verlangen:
bis 45 Tage vor Fahrtbeginn: 20%
vom 44. bis 30. Tag: 25%,
vom 29. bis 15. Tag: 35%
vom 15. bis 8. Tag: 50%,
vom 7. bis 1. Tag: 65% am Tag des Fahrtbeginns oder
bei Nichtantritt der Fahrt: 80% des vereinbarten Fahrpreises.
5.4. Bis zum Fahrtbeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz. Dieses kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.5. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für Rücktritts- und Umbuchungsgebühren gilt Ziffer 3 entsprechend.
Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz kann unter folgenden Umständen bis 1 Woche vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurücktreten: bei Nichterreichen einer im Angebot oder der Buchungs-bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl; das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz informiert den Kunden in diesem Fall selbstverständlich unverzüglich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann; bereits bezahlte Vergütungen werden umgehend zurückerstattet; wenn die Durchführung der Fahrt nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Fahrt, bedeuten würde; ein Rücktrittsrecht des Sächsischen Eisenbahnmuseums e. V. in Chemnitz besteht jedoch nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände, beispielsweise aufgrund eines Kalkulationsfehlers, zu vertreten hat oder wenn es diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
Wird die Fahrt durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände, wie beispielsweise Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnung oder ähnlichem, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz, als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz zahlt in diesem Fall den Fahrtpreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.1. Dem Kunden stehen die Rechte aus dem Reisevertrags-recht zu. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Fahrtpreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Fahrt beruht auf einem Umstand, den das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz nicht zu vertreten hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz bei: Schäden, die durch nicht sachgemäßes Bedienen und Behandeln von technischen Anlagen (Türen, Fenster etc.) seitens des Kunden entstehen. Schäden, die durch Zuwiderhandlung von Anweisungen des Veranstalters entstehen. Schäden, die seitens des Kunden durch Einnahme von Alkohol, Drogen etc. entstehen.
8.2. Vertragliche Ansprüche gegen das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz auf Ersatz von Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des doppelten Fahrtpreises beschränkt, soweit diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz herbeigeführt worden sind. Die Beschränkung der Haftung auf den doppelten Fahrtpreis gilt auch, soweit das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.3. Für alle gegen das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet es bei Sachschäden bis 500 Euro.
8.4. Das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt worden sind.
8.5. Jeder Kunde ist bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, etwaige Schäden zu vermeiden bzw. so gering als möglich zu halten.
8.6. Sollte ein Grund zur Beanstandung auftreten, ist dieser an Ort und Stelle unverzüglich dem Begleitpersonal vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, ist die Geltendmachung etwaiger hieraus resultierender Ansprüche ausgeschlossen.
8.7. Das Begleitpersonal ist nicht berechtigt, Ansprüche zu Lasten vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz anzuerkennen.
9.1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Kunden sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt gegenüber dem Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
9.2. Ansprüche des Kunden aus den 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Fahrt dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren, dies gilt auch für Ansprüche vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz.
10.1. Das Betreten der Bahnanlagen geschieht auf eigene Gefahr; das Betreten der Gleise und der Gleisanlagen ist verboten.
10.2. Das Hinauslehnen aus den Fenstern ist verboten. Der Zug darf nur bestiegen oder verlassen werden, wenn und soweit er sich an einem Bahnsteig befindet oder auf besondere Anweisung vom Sächsischen Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz. Es dürfen keine Gegenstände aus dem Zug geworfen werden. Es darf nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen geraucht werden. Es ist stets auf ausreichenden Abstand zu allen Zügen und zu den Gleisanlagen zu achten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, beim Fotografieren. Den Anweisungen des Zug- und Servicepersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch das Sächsische Eisenbahnmuseum e. V. in Chemnitz.
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Sächsisches Eisenbahnmuseum e. V.
An der Dresdner Bahnlinie 130c
09131 Chemnitz
Vertretungsberechtigter Vorstand: Jörg Bauersachs
Eingetragener Verein beim Registergericht Chemnitz, Registernummer VR 580
AGB für die Reisen, bei denen sich die Flügelradtouristik e.V. als Reiseveranstalter zeichnet
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Flügelradtouristik organisierten und durchgeführten Eisenbahnfahrten sowie sämtliche von Flügelradtouristik in diesem Zusammenhang erbrachten sonstigen Leistungen (im Folgenden: Fahrt).
Flügelradtouristik e.V.
Welschhufer Str. 35
01728 Bannewitz
Vorstand:
Vorsitzender: Daniel Reitmann
Stellvertreter: Petr Barchanek
Eingetragener Verein beim Registergericht Dresden, Registernummer VR 6875
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihrer Geltung ausdrücklich durch Flügelradtouristik schriftlich zugestimmt wird. Mit Bestellung einer Fahrt erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte(n) Leistung(en) in Anspruch nehmen zu wollen. Flügelradtouristik ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Fahrtunterlagen und/oder der Buchungsbestätigung erklärt werden.
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Angebot von Flügelradtouristik, auf welche die Bestellung des Kunden Bezug nimmt. Im Falle von änderungen kann der Kunde dem Vertragsschluss binnen 7 Tagen nach Erhalt der Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch 1 Tag vor Fahrtbeginn widersprechen.
Es gilt der zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns gültige Mehrwertsteuersatz. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung, jedenfalls aber vor Fahrtantritt zu bezahlen. Zahlungen müssen direkt an Flügelradtouristik erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Zahlung. Nach Ablauf der 10 Tage Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung in Verzug. Der Verzug tritt jedoch nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat Flügelradtouristik das Recht, die Bestellung des Kunden zu stornieren. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Flügelradtouristik anerkannt wurden.
Änderungen und Abweichungen einzelner Fahrtleistungen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Lokomotiven, Wägen, sowie des Streckenverlaufs nach Vertragsschluss bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Flügelradtouristik ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.1. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Flügelradtouristik. Der Rücktritt kann ausschließlich schriftlich erfolgen.
5.2. Erklärt der Kunde den Rücktritt oder tritt er die Fahrt aus anderen Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 7 geregelten Fälle) nicht an, die von Flügelradtouristik nicht zu vertreten sind, kann diese einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Fahrtvorbereitungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Fahrtleistungen zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abfahrtsbahnhof einfindet.
5.3. Flügelradtouristik kann im Falle des Rücktritts folgende pauschalierte Rücktrittsgebühr vom Kunden verlangen:
bis 45 Tage vor Fahrtbeginn: 20%
vom 44. bis 30. Tag: 25%
vom 29. bis 15. Tag: 35%
vom 15. bis 8. Tag: 50%
vom 7. bis 1. Tag: 65%
am Tag des Fahrtbeginns oder bei Nichtantritt der Fahrt: 80% des vereinbarten Fahrpreises.
5.4. Bis zum Fahrtbeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an Flügelradtouristik. Diese kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.5. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für Rücktritts- und Umbuchungsgebühren gilt Ziffer 3 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass keine Zahlung vor Rechnungserhalt erfolgen muss.
6.1. Flügelradtouristik kann im Falle des Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsgebühr in entsprechender Anwendung der Ziffern 5.2 – 5.4. verlangen.
6.2. Flügelradtouristik kann unter folgenden Umständen bis 1 Woche vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurücktreten, – bei Nichterreichen einer im Angebot oder der Buchungsbestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl; Flügelradtouristik informiert den Kunden in diesem Fall selbstverständlich unverzüglich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann; bereits bezahlte Vergütungen werden umgehend zurückerstattet; – wenn die Durchführung der Fahrt nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Flügelradtouristik deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Fahrt, bedeuten würde; ein Rücktrittsrecht Flügelradtouristik besteht jedoch nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände, beispielsweise aufgrund eines Kalkulationsfehlers, zu vertreten hat oder wenn sie diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
Wird die Fahrt durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände, wie beispielsweise Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnung oder ähnlichem, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Flügelradtouristik, als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Flügelradtouristik zahlt in diesem Fall den Fahrtpreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.1. Dem Kunden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsrecht zu. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Fahrtpreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Fahrt beruht auf einem Umstand, den Flügelradtouristik nicht zu vertreten hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz bei: -Schäden, die durch nicht sachgemäßes Bedienen und Behandeln von technischen Anlagen (Türen, Fenster etc.) seitens des Kunden entstehen. -Schäden, die durch Zuwiderhandlung von Anweisungen des Veranstalters entstehen. -Schäden, die seitens des Kunden durch Einnahme von Alkohol, Drogen etc. entstehen.
8.2. Vertragliche Ansprüche gegen Flügelradtouristik auf Ersatz von Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des doppelten Fahrtpreises beschränkt, soweit diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Flügelradtouristik herbeigeführt worden sind. Die Beschränkung der Haftung auf den doppelten Fahrtpreis gilt auch, soweit Flügelradtouristik für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.3. Für alle gegen die Flügelradtouristik gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet sie bei Sachschäden bis 500,00 Euro.
8.4. Flügelradtouristik haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt worden sind.
8.5. Jeder Kunde ist bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, etwaige Schäden zu vermeiden bzw. so gering als möglich zu halten.
8.6. Sollte ein Grund zur Beanstandung auftreten, ist dieser an Ort und Stelle unverzüglich dem Begleitpersonal von Flügelradtouristik mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, ist die Geltendmachung etwaiger hieraus resultierender Ansprüche ausgeschlossen.
8.7. Das Begleitpersonal ist nicht berechtigt, Ansprüche zu Lasten von Flügelradtouristik anzuerkennen.
9.1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Kunden sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt gegenüber Flügelradtouristik geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
9.2. Ansprüche des Kunden aus den ?? 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Fahrt dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren, dies gilt auch für Ansprüche von Flügelradtouristik.
10.1. Das Betreten der Bahnanlagen geschieht auf eigene Gefahr; das Betreten der Gleise und der Gleisanlagen ist verboten.
10.2. Das Hinauslehnen aus den Fenstern ist verboten. Der Zug darf nur bestiegen oder verlassen werden, wenn und soweit er sich an einem Bahnsteig befindet oder auf besondere Anweisung von Flügelradtouristik. Es dürfen keine Gegenstände aus dem Zug geworfen werden. Es darf nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen geraucht werden. Es ist stets auf ausreichenden Abstand zu allen Zügen und zu den Gleisanlagen zu achten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, beim Fotografieren. Den Anweisungen des Zug- und Servicepersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch Flügelradtouristik.
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Flügelradtouristik e.V.
Welschhufer Str. 35
01728 Bannewitz
Vorstand:
Vorsitzender: Daniel Reitmann
Stellvertreter: Petr Barchanek
Eingetragener Verein beim Registergericht Dresden, Registernummer VR 6875